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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Krickl Waagen Systeme GmbH

Stand: 2020

I. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

 

II. Vertragsabschluss
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende an eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

 

III. Preise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht ausdrücklich vermerkt, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Alle Angebote, sofern nicht explizit vermerkt, sind drei Monate ab Austellungsdatum gültig. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse, oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen, oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend.


IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Nur schriftliche Vereinbarungen haben ihre Gültigkeit. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden eingefordert. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch bei Teilzahlungen, treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt eine Bearbeitungsgebühr sowie Verzugszinsen in angemessener Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen zu verlangen.

 

V. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden, oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts haben wir bei Verschulden durch den Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages, oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des
Vertrages zu bestehen, oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages, oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Kunde vom Vertrag innerhalb von sieben Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim Kunden bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses zu laufen. Es genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der Kunde gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen. Die zurückgesandte Ware ist in einwandfreien Zustand an uns zu retournieren. Die WiederVerkaufbarkeit muss gegeben sein. Das Transportrisiko trägt der Kunde. Sollte die Ware nicht in vorher beschriebenem Zustand bei uns eintreffen (z.B. optisch unansehnlich, teilweise oder gänzlich defekt), sind wir berechtigt den uns entstandenen Schaden zu begehren. Wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen, so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von Unterschriften, sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen. Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht möglich.


VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,63 zu bezahlen.


VII. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Die Montage, Kabelverlegung und Stromversorgung muss durch einen Karosserie/Aufbaufachbetrieb ausgeführt, bzw. hergestellt werden und gehört nicht zum Lieferumfang. Auf Wunsch werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns organisiert bzw. an externe Firmen vergeben oder, je nach Machbarkeit, selbst durchgeführt.
Für Transport bzw. Zustellung werden die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und
Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt.
Von uns erbrachte Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand (An/Abreise + Dienstleistungszeit) berechnet. Die Dienstleistung wird werktags zwischen 07.30 Uhr und 16.30 Uhr durchgeführt. Für außerhalb dieser Zeit beauftragte Leistungen verrechnen wir einen Aufschlag von 100%.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Unternehmen einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens zwei
Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Wir liefern unsere Waren mittels Spedition oder Paketdiensten aus. Die bestätigten Lieferzeiten bzw. Lieferdaten verstehen sich daher als das Datum an dem die Ware unser Unternehmen verlässt. Für transportbedingte Verzögerungen oder Fehlzustellungen sind wir nicht haftbar.


VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten. Erst danach kann der Kunde nach Ablauf einer angemessen gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurücktreten sofern die Ware auch innerhalb dieser Frist nicht geliefert wurde.


IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.


X. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt.

 

XI. EU Konformitätsfeststellung von KWS Waagen
KWS Waagen werden in Einzelteilen geliefert und wurden daher noch nicht konformitätsbewertet (EU Konformitätsfeststellungsverfahren), nicht justiert und auch nicht kalibriert. Das optionale und kostenpflichtige EU Konformitätsfeststellungsverfahren (vulgo Ersteichung) des Wiegesystems kann und darf durch die KWS GmbH nach schriftlichem Auftrag durchgeführt werden. Die kalibrierten Gewichte und dafür notwendigen Hebezeuge samt Auflagehilfen müssen vom Kunden bereitgestellt werden. Das Fahrzeug bzw. die Einrichtung müssen sich konstruktiv in einem auslieferfertigen Zustand befinden und die Aufbringung von kalibrierten Gewichtsstücken muss sicher möglich sein. Der Kunde trägt das Risiko einer EU Konformitätsverletzung, welche durch nachträgliche Arbeiten am Fahrzeug bzw. der Einrichtung entstehen kann.
Der Verwender der Waage übernimmt die Verantwortung, sowie Rechte und Pflichten die aus der Verwendung unseres Wiegesystems entstehen. Er stellt sicher dass die von uns gelieferte Waage, solange deren EU Konformität nicht festgestellt wurde, nicht für den rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wird.
Bei allfälligen gesetzlichen Auseinandersetzungen zwischen Behörde/Gericht und Dritten, die auf Grund nicht durchgeführter EU Konformitätsfeststellung bzw. nicht erfolgter Nacheichung zustande kommen, trägt die Firma, welche die Übergabe an den Verwender durchgeführt hat, alle Kosten, die KWS aus diesem Verfahren entstehen. Sie verpflichtet sich zudem, die Fa. KWS GmbH diesbezüglich Schad- und klaglos zu halten.


XII. Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz
Die Gewährleistung für, von KWS produzierte Produkte, beträgt 12 Monate ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer separaten Garantieleistung oder Gewährleistungsverlängerung kann nur in schriftlicher Form akzeptiert werden und bedarf einer individuellen Vereinbarung. Durch eine Reparatur verlängert sich der Garantie- oder Gewährleistungszeitraum nicht. Sämtliche Schadensersatzansprüche und gegebenenfalls damit verbundene Folgekosten sind bei Inanspruchnahme einer Gewährleistung oder Garantie, sowie auch unabhängig davon, ausgeschlossen, außer der Geschädigte kann eine grobe Fahrlässigkeit dokumentiert und unabhängig nachweisen. Die Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang. Wir haften grundsätzlich nicht für Schäden die durch die Verwendung unserer Produkte und Systeme entstehen. Gewährleistung, sowie bei separater Vereinbarung vorhandener Garantieleistung, kann nur auf Produkte und nicht auf Dienstleistungen unseres Unternehmens in Anspruch genommen werden.
Für nicht von KWS produzierte Produkte (Handelsware) kann keine Gewährleistung oder Garantie gewährt werden, hier gelten die Bedingungen unserer Zulieferfirmen bzw. Hersteller.
Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verloren gegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.


XIII. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.


XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich und schriftlich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Retournierte Ware ist in einwandfreiem, wieder verkauf barem Zustand an uns zu senden. Das Transportrisiko trägt der Kunde. Sollte die Ware nicht in vorher beschriebenen Zustand bei uns eintreffen (z.B. optisch unansehnlich, teilweise oder gänzlich defekt) sind wir berechtigt den uns entstandenen Schaden zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

XV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15
Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.


XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Kundegeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Als örtlich zuständiges Gericht wird das BG Stockerau, jedenfalls das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des LG Korneuburg vereinbart.


XVII. Datenschutz, Adressänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.

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